Vereinssatzung
__§ 1 Der Verein führt
den Namen Kasseler Kunstverein. Er ist in das Vereinsregister eingetragen
und hat seinen Sitz in Kassel. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
__§ 2 Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung,
indem er das künstlerische Schaffen und das Kunstleben im öffentlichen
wie im privaten Bereich fördert.
Etwaige Überschüsse
dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Dem Zwecke des Vereins dienen
insbesondere:
1) Ausstellungen von Werken
der freien und der angewandten Kunst,
2) Vorträge und Veranstaltungen
3) Förderung der öffentlichen
Sammlungen,
4) Förderung der Kunsterziehung
der Jugend,
5) Zusammenarbeit mit verwandten
Einrichtungen
6) Jahresgaben.
Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
__§ 3 Der Verein hat Einzelmitglieder
und korporative Mitglieder. Sie haben gleiches Stimmrecht.
__§ 4 Die Einzelmitglieder
haben mindestens den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Betrag
zu zahlen. Der Vorstand ist berechtigt, mit korporativen Mitgliedern Vereinbarungen
über die Beitragshöhe zu treffen.
__§ 5 Die Mitgliedschaft
berechtigt zum kostenlosen Besuch aller Veranstaltungen des Vereins.
__§ 6 Die Mitgliedschaft
beginnt mit der schriftlichen Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.
Gegen die Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die
endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich
zu erklären. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum Schluss des
Geschäftsjahres zu zahlen, in dem der Austritt erfolgt.
Ein Mitglied, das den Zielen
des Vereins zuwiderhandelt oder den Verein schädigt, kann durch Beschluß
des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Ausgeschiedenen Mitgliedern
stehen keinerlei Ansprüche gegen den Verein oder dessen Organe zu.
__§ 7 Die Organe des Vereins
sind
1) der Vorstand,
2) der Beirat,
3) die Mitgliederversammlung.
__§ 8 Der Vorstand besteht
aus mindestens sechs Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden und seinem
Stellvertreter. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Geschäftsleitung wird vom Vorstand vorgenommen. Der jeweils amtierende
Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Vorstand im
Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt
in Einzelwahl oder Listenwahl-wie sie erfolgen soll, entscheidet die Wahlversammlung
mit einfacher Mehrheit.
Die Wahlversammlung beschließt
vorab auch mit einfacher Mehrheit, wieviel Vorstandsmitglieder gewählt
werden sollen.
Bei der Einzelwahl ist jedes
Vorstandsmitglied in einem gesonderten Wahlgang zu wählen, beginnend
mit dem Vorsitzenden. Gewählt ist jeweils, wer mehr als 50% der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Wird dieses Ergebnis von keinem Kandidaten
erreicht, ist die Wahl sogleich zu wiederholen: Diesmal ist derjenige
Kandidat gewählt, der mehr Stimmen als jeder andere Kandidat erhält.
Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl anzuschließen, an der nur
die Kandidaten mit gleichem Stimmenergebnis teilnehmen. Auch für
die Stichwahl gilt: Derjenige Kandidat ist gewählt, der mehr Stimmen
als jeder andere erhält. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
Beschließt die Mitgliederversammlung
Listenwahl, so wird über die einzelnen Listen, die vorgeschlagen
werden, in entsprechender Weise abgestimmt wie oben bei der Einzelwahl.
__§ 9 Zur Förderung
eines möglichst engen Kontakts zu den Mitgliedern und zur Öffentlichkeit
beruft der Vorstand einen Beirat. Er soll aus Persönlichkeiten bestehen,
die im öffentlichen Leben erfahren und damit der Arbeit des Kunstvereins
besonders verbunden sind.
Die Amtzeit des Beirates ist
dieselbe wie die des Vorstandes.
Der Beirat ist vom Vorstand
in regelmäßigen Abständen über die wichtigsten Planungen,
die Ergebnisse der Arbeit und die finanzielle Lage des Vereins zu unterrichten.
__§ 10 Oberstes Beschlußorgan
des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die in den ersten drei Monaten
jedes Geschäftsjahres stattfindet. Ihrer Beschlußfassung sind
vorbehalten:
- die Genehmigung des Geschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
- die Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer und die Wahl
der Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand oder Beirat angehören
dürfen, für das nächste Geschäftsjahr,
- die Wahl des Vorstandes nach § 8,
- die Festsetzung der Mindestbeiträge für Einzelmitglieder,
- Satzungsanderungen und Auflösung des Vereins.
__§ 11 Die Mitgliederversammlung
ist schriftlich einzuberufen. Die Einladung gilt mit Aufgabe zur Post
als bewirkt. Zwischen dem Tage der Aufgabe zur Post und dem Tage der Mitgliederversammlung
muß eine Frist von mindestens 8 Tagen liegen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefaßt, jedoch ist zu Satzungsänderungen eine Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die bei Vorstandswahlen
gültigen Mehrheiten gelten die Besonderheiten des § 8.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen.
Sie sind einzuberufen, wenn es mindestens ein Zehntel der Mitglieder verlangt,
Der Antrag bedarf der Schriftform sowie der Angabe der verlangten Tagesordnung.
__§ 12 Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied
unterzeichnet wird, Maßgebend für die Befugnis zur Unterzeichnung
ist die Zugehörigkeit zum Vorstand bei Beginn der Mitgliederversammlung.
__§ 13 Die Rechte, insbesondere
die Stimmrechte eines Mitgliedes, das für das laufende Kalenderjahr
seinen Beitrag noch nicht gezahlt hat, ruhen in der zweiten Hälfte
des Kalenderjahres, bis das Mitglied seinen Beitrag für das laufende
Jahr und die für die vorausgegangenen Jahre ebenfalls etwa noch offenstehenden
Beiträge gezahlt hat.
Unabhängig davon ruhen sämtliche Rechte eines Mitglieds, das
für die beiden Vorjahre den Beitrag nicht gezahlt hat, bis diese
Beiträge nachentrichtet sind.
Auflösung des Vereins
__§ 14 Die Auflösung des Vereins kann
von einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte aller
Mitglieder vertreten ist, mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung wählt
auch die Liquidatoren, sie haben das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten
verbleibende Reinvermögen zur unmittelbaren und ausschließlichen
Verwendung im Sinne des Vereinszweckes der Stadt Kassel zu übertragen.
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